1. Geltungsbereich / Allgemeines
1.1 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden i. S. d. §§ 14, 310 BGB, 1 ff. HGB (insbes. Kaufleuten, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen).
1.3 Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass auf sie nochmals ausdrücklich Bezug genommen werden muss. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Verkaufs- und Lieferbedingungen, die der Kunde auf sein Verlangen jederzeit zugeschickt bekommt oder auf unserer Homepage einsehen kann.
1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.5 Durch die Bestellung / Auftragserteilung (im Folgenden: Bestellung) erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Wird die Bestellung vom Kunden abweichend von unseren Geschäftsbedingungen aufgegeben, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als an-genommen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
1.6 Ist der Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, die Bestellung abzulehnen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
1.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die zum oder nach Vertragsschluss vom Kunde uns gegenüber abzugeben sind, (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.8 Hinweise in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote / Preise / Bestellungen / Vertragsschluss und -durchführung
2.1 Alle unsere Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Produktbeschreibungen, insbesondere Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale von Modulen oder anderen elektrischen Geräten (z.B. Datenblätter, Flashlisten, Einstrahlungs- und Ertragsprognosen, Wirt-schaftlichkeitskalkulationen, technische Dokumentationen oder sonstige Berechnungen zur Nutzung der PV-Anlage) in Katalogen, Prospekten oder anderen Unterlagen, auch elektronischer Art, enthalten nur Näherungswerte, die auf standardisierten Messverfahren in einem Labor, auf Stichproben des Herstellers oder auf eigenen Messungen basieren und sind uns gegenüber daher unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Eigenschaften von Mustern oder Proben gelten nicht als zugesichert. Entsprechendes gilt für Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Verweisungen auf DIN-Normen und ähnliches.
2.3 An sämtlichen vorgenannten Unterlagen (auch elektronischer Art) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Wir sind zu deren Herausgabe oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gem. Flashlisten) nicht verpflichtet.
2.4 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Angebots des Kunden erfolgt i.d.R. durch Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb dieser Frist.
2.5 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche oder fernmündliche Änderungen der Bestellung durch den Kunden oder Zusagen der AMMI GmbH sind nur verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung von uns vorliegt.
2.6 Mitarbeiter und Dritte, deren Leistung sich die AMMI GmbH zur Durchführung eines Vertrages bedient, sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, rechtlich verbindliche Willenserklärungen für die AMMI GmbH abzugeben.
2.7 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auch durch Drittunternehmer erbringen zu lassen.
2.8 Änderungen des Inhalts der Auftragsbestätigung behalten wir uns vor. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd auf den Vertragsgegenstand auswirken und müssen für den Kunden zumutbar sein.
2.9 Soweit sich die Änderungen technisch als notwendig erweisen oder auf nach Abschluss dieses Kaufvertrages ergehender behördlichen Auflagen beruhen, trägt diejenige Partei die Mehrkosten, in dessen Risikosphäre die Änderung oder die Auflage fällt.
2.10 Änderungen in der Planung, der Ausführungsart oder der vorgesehenen Materialien und Ausstattungen, die auf Wünschen oder Anordnungen des Kunden beruhen, werden, soweit das nach dem Stand der Ausführung des Auftrags technisch möglich und uns zumutbar ist, ausgeführt. Die Parteien versuchen über diese Änderungen und die dadurch verursachten Mehrkosten kurzfristig eine Einigung zu erzielen. Änderungen des Auftrags sind in Textform niederzulegen. Zeitliche Verzögerungen wegen eines Sonder-/Änderungswunsches gehen zu Lasten des Kunden.
2.11 Technische, behördliche und rechtliche Anforderungen an den Kaufgegenstand, auf die es dem Kunden bei Vertragsschluss besonders ankommt, sind, sofern der Verkäufer für deren Vorhandensein nach diesem Vertrag einstehen soll, als besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien gesondert in diesem Vertrag oder außerhalb dieser Vertragsurkunde in Schriftform zu regeln. Fehlt es an einer solchen Regelung, so trägt grundsätzlich der Kunde die Beweislast für diese Vereinbarung und das Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands für den von ihm geplanten Betriebszweck.
2.12 Die Bestellungen erfolgen zu Preisen und Bedingungen der aktuell gültigen Preis- und Warenlisten am Tag der Bestellung. Angegebene Preise sind Nettopreise sofern nicht die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Sitz der AMMI GmbH, zzgl. der aktuell gültigen USt. am Tag der Rechnungsstellung, Kosten der Verpackung / des Versands und der Montage beim Kunden.
2.13 Während der Auftragserfüllung eintretende Preissteigerungen an den bestellten Waren, die uns von unseren Lieferanten berechnet werden, dürfen wir dem Kunden weiterberechnen.
2.14 Bei Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (z.B. Reparaturen), die ausschließlich von uns selbst erbracht werden, halten wir uns an den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis 3 Monate gebunden. Ist der Auftrag bis dahin noch nicht abgeschlossen und sollten sich danach die für die Kalkulation des Auftrags maßgebenden Kostenfaktoren (Löhne, Energiekosten, Abgaben, usw.) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Sie wird nach schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden gültig.
2.15 Preisänderungen aufgrund des Umfangs des Auftrags und der damit verbundenen Dauer des Auftrags von mehr als 3 Monaten oder anderer, in der Person des Kunden liegender Umstände, z.B. Auftragsänderungen und Auf-tragserweiterungen, etc. gehen zu Lasten des Kunden.
2.16 Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn die mehr als 3 Monate dauernde Auftragsausführung auf Umständen beruht, die ausschließlich von uns zu vertreten sind.
3. Lieferfrist / Lieferverzug
3.1 Liefertermine (konkretes Datum) und Lieferfristen (Zeitraum: „Innerhalb von 30 Tagen“) sind unverbindlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Verbindliche Liefertermine und -fristen gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung mit dem Wortlaut „verbindlicher Liefertermin“ oder „verbindliche Lieferfrist“. Mündliche zugesagte Liefertermine oder –fristen gelten ausschließlich bei schriftlicher Bestätigung.
3.2 Die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange einvernehmlich festgelegt sind. Ein verbindlicher Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
3.3 Ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu seinem / ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Überschreiten wir angegebene, verbindliche Liefertermine oder -fristen um mehr als 14 Tage kann der Kunde nach Einräumung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag, bei Teillieferungsverträgen nur von dieser Teillieferung zurücktreten.
3.4 Wir können Liefertermine verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die Durchführung des Auftrags ohne unser Verschulden behindert oder unmöglich gemacht wird, z.B. durch Fälle höherer Gewalt oder durch Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten. Dies gilt entsprechend, wenn die Umstände bei Vor- / Unterlieferanten eintreten. Wir werden in diesem Fall den Kunden unverzüglich über den neuen Liefertermin oder den Rücktritt vom Vertrag informieren.
3.5 Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen.
4. Lieferung / Gefahrübergang / Abnahme / Annahmeverzug
4.1 Wir behalten uns die Wahl der Versandart und des Versandweges vor. Eine Abholung der Ware durch den Kunden ist nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich „frei Bordsteinkante“. Eine über die Bordsteinkante hinausgehende Lieferung ist mit uns ausdrücklich zu vereinbaren und ggfls. zusätzlich kostenpflichtig.
4.2 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
4.3 Wir versichern die Ware auf Kosten des Kunden, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich anfordert. Transportschäden sind umgehend dem Zusteller mitzuteilen.
4.4 Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.5 Verzögert sich die Lieferung der Ware oder die Ausführung unserer Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Umständen oder wird uns die Leistungserfüllung unmöglich, weil der Kunde die Annahme der Ware oder die Aus-führung der Leistung verweigert oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausführen lassen kann, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
4.6 Im Falle der Verzögerung können wir einen Schadensersatz in Höhe eines pauschalierten Schadens u.a. für aufgewendete sonstige Kosten (Personalaufwand, Telefon, Mahnkosten, etc.) sowie Verzugszinsen, Lagerung, Verwertung, Versicherungen in Höhe von 10 vom Hundert des Bestellpreises für jeden Monat, ggfls. anteilig nach Tagen, der Verzögerung verlangen.
4.7 Wird der Auftrag des Kunden aufgrund der Verweigerung der Abnahme der Ware oder Leistung oder aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht mehr ausgeführt, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des vereinbarten Bestellpreises abzüglich 20 vom Hundert für ersparte Aufwendungen zu verlangen.
4.8 Wir sind berechtigt, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen.
4.9 Rücksendungen des Kunden, die nicht Gewährleistungsansprüche oder ein Verschulden von uns betreffen, werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Bei solchen Sendungen an uns trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei uns sowie die gesamten Transportkosten.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat vor der Montage und Inbetriebnahme der Anlage bestimmte Vorleistungen selbst und auf eigene Kosten zu erbringen. Hierzu gehören:
5.1.1 Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit; im Bedarfsfall: Einholung der baurechtlichen Genehmigung
5.1.2 Prüfung zivilrechtlicher Voraussetzungen (Zustimmung der WEG; Nachbarrecht; Eigentumsverhältnisse nach Aufbau)
5.1.3 Statikprüfung
5.1.4 Netzverträglichkeitsprüfung
5.2 Wir beraten den Kunden weder in den vorgenannten Punkten noch zu sonstigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Themen und Problemen (Amortisierung, Finanzierung, Vermietung von oder Beteiligung von Anlageflächen, etc.), die mit dem Aufbau und Betrieb der Anlage entstehen können.
5.3 Sofern Aussagen von Mitarbeitern der AMMI GmbH hierzu gemacht werden, sind diese Aussagen für AMMI GmbH rechtlich nicht bindend und befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich von entsprechend sachkundigen Personen (Rechtsanwalt, Steuerberater, Bankberater, o.a.) umfassend beraten zu lassen.
5.4 Der Kunde hat den Mitarbeitern der AMMI GmbH zu den üblichen und/oder vereinbarten Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zum Aufstell-/Montageplatz der Anlage zu ermöglichen. Hierzu gehört auch, Freiraum und Stellplatzflächen für die Anlieferung, Entladung und die diebstahlsichere Lagerung von Waren, Material und Werkzeug bereitzuhalten, einschließlich der Möglichkeit, falls erforderlich, einen Lastenkran zu betreiben. An der Baustelle ist ein Anschluss zur Stromentnahme (Baustromverteiler) zwingend bereitzustellen.
6. Zahlung / Fälligkeit / Verzug
6.1 Die Bezahlung der Bestellung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf unser Konto. Alternativ dazu kann uns der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Andere Zahlungsarten bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
6.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen mit Empfang der Ware und der Rechnung sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.
6.3 Ein Skontoabzug oder andere Rabatte werden ohne schriftliche Vereinbarung nicht gewährt. Ein vereinbarter Skonto oder Rabatt entfällt rückwirkend, sollte sich der Kunde bei Fälligkeit des skontierten oder rabattierten Preises in Verzug mit seinen Zahlungspflichten aus anderen mit ihm abgeschlossen Verträgen befinden, sofern er hierfür nicht berechtigte und von uns anerkannte Gründe einwenden kann.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.5 Kommt der Kunde in Verzug mit seinen Zahlungspflichten, sind Rückstände mit dem gesetzlichen Zinssatz, derzeit gem. § 288 Abs. 2 BGB, zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
6.6 Wir sind berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung 5,00 EUR zzgl. der Portokosten als Kosten des Verzugs zu berechnen. Ist uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden, kommt der Kunde in Verzug mit seinen Zahlungspflichten, wenn sein Konto nach Erhalt der Rechnung keine ausreichende Deckung aufweist. Neben den Kosten für die Nichteinlösung der Lastschrift oder Rückbuchung der eingezogenen Beträge sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 EUR für jeden Fall der Nichteinlösung oder Rückbuchung des Zahlbetrags erheben.
6.7 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Werden diese nicht erbracht, sind wir zur Leis-tungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (321 ff. BGB).
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich evtl. angefallener Kosten, Schadensersatzansprüche und Zinsen) vor. Dies gilt in Bezug auf alle aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstanden oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, bis zur erstmaligen Erfüllung aller offenen Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Wir dürfen diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachholung der Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.3 Soweit sich der Verzug bereits über mindestens zwei Raten erstreckt und nicht unverschuldet durch den Kunden entstanden ist, können wir die sofortige Herausgabe der Ware fordern; dies gilt im Zweifel zunächst nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind in diesem Fall jedoch zur Verwertung der Sache unter Anrechnung auf den geschuldeten Kaufpreis berechtigt.
7.4 Vor dem Übergang des Eigentums an den Kunden ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu verkaufen, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.5 Die aus einem unberechtigten Weiterverkauf, der Verpfändung, der Sicherungsübereignung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Beschädigung, Untergang, Diebstahl) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen des Kunden gegen den Käufer der Ware, Versicherungen, den Schädiger oder Dritte, tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
7.6 Wir können verlangen, dass uns der Kunde die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Ab-tretung mitteilt. Wir sind in diesem Fall befugt, die Forderung selbst einzuziehen.
7.7 Der Kunde tritt auch seine Forderung an uns ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
7.8 Sollte die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter dem tatsächlichen Herrschaftsbereich des Kunden entzogen oder sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt werden, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.9 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.
7.10 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sicher zu lagern und ab dem Wert von 1.000,00 EUR vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl / Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.11 Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
8. Rügepflichten
8.1 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft iSd. § 377 HGB, setzt die Inanspruchnahme der Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass er unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte sorgfältig prüft. Hierzu gehört die Sichtprüfung der verpackten Ware auf äußere Beschädigungen des Verpackungsmaterials, das Entpacken der Ware und Sichtprüfung der Ware auf äußere Beschädigungen sowie die Prüfung der Vollständigkeit der Ware.
8.2 Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel, z.B. Unvollständigkeit der Ware, Kratzer, Absplitterungen und sonstige äußerliche Beschädigungen innerhalb von 3 Werktagen nach Abholung bzw. Anlieferung der Ware anzuzeigen.
8.3 Die Ware ist insbesondere vor dem Weiterverkauf oder dem Aufbau durch den Kunden auf seine ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.
8.4 Zeigt sich später ein Mangel, insbesondere nach der Ablieferung der Ware an den Endkunden, der bei der Wareneingangsprüfung nicht zu erkennen war (versteckter Mangel), hat uns der Kunde unverzüglich nach Kenntniser-langung, spätestens aber 3 Werktage nach der Entdeckung des Mangels, den versteckten Mangel anzuzeigen.
8.5 Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der schriftlichen Mängelanzeige bei uns. Die Frist für die Anzeige beginnt am nächsten Werktag nach der Abholung bzw. Anlieferung der Ware oder der Entdeckung des Mangels. Für den Zugang und die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Mängelanzeige, insbesondere auch den Zeitpunkt der Entdeckung eines versteckten Mangels ist der Kunde beweisbelastet.
8.6 Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten
9. Gewährleistung
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anders bestimmt ist.
9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen mit dem Kunden. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Pro-duktbeschreibungen, auch des Herstellers, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen worden sind, nur dann, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag, z.B. als Anlage oder mit Verweis auf den Inhalt einbezogen wurden. Soweit eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich als vertraglich geschuldet vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die AMMI GmbH jedoch keine Haftung. 9.3 Wir haften für nachweislich festgestellte Material- oder Herstellungsfehler nur in der Weise, dass wir die dadurch unverwendbaren Geräte oder Teile nach unserer Wahl Instandsetzen (Nachbesserung), durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder die gelieferte Ware zum berechneten Preis zurücknehmen. Soweit wir uns zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereiterklären, sind Ansprüche auf Preisminderung ausgeschlossen. Die Rechte des Händlers nach §§ 478 Abs. 1, 437 BGB bleiben unberührt.
9.4 Eine Leistungsabweichung der PV-Anlage von bis zu 3 % gegenüber der vertraglich vereinbarten Leistung gilt als vertragsgemäß.
9.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.8 Wird die Beseitigung von uns verweigert, unzumutbar verz ögert, eine angemessene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten oder ist sie endgültig fehlgeschlagen, kann der Kunde den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt jedoch ausgeschlossen.
9.9 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Keine Haftung besteht für Schäden, die nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wie z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Der Kunde hat im Schadenfall die Beweispflicht, dass der entstandene Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde.
9.10 Wird von uns ein Auftrag aufgrund von Angaben, z.B. Konstruktionsplänen oder Zeichnungen, des Kunden durchgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben, sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß den Angaben des Kunden erfolgt sind.
9.11 Bei Abverkauf der Ware vom Kunden an private Endkunden gilt zusätzlich: Für ab dem 13. Monat bis zu 24 Monate nach Ablieferung der Ware an den Kunden auftretende Mängel der Kaufsache leisten wir Ersatz oder Gutschrift in Höhe des Warenwertes. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen für Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche, die uns der Kunde erst nach dem 26. Monat nach Ablieferung der Ware an ihn angezeigt hat, sind von einem Ersatz ausgeschlossen.
9.12 Die Regulierung der Ansprüche eines Händlers nach den §§ 478, 437 BGB, insbesondere der Kostenerstattungen für Aufwendungen im Rahmen der Erbringung von Gewährleistungsmaßnahmen einschließlich des Rücktritts vom Kaufvertrag, der Minderung von Kaufpreisansprüchen sowie der Leistung von Schadensersatzansprüchen erfolgen nach unserer Wahl ausschließlich durch die Gewährung von Gutschriften für den Wareneinkauf oder die Einräumung eines Händlerrabatts auf den Wareneinkauf.
9.13 Hierüber hinausgehende Kostenerstattungen oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.
9.14 Haben wir einem Händler einen Rabatt auf den Wareneinkauf gewährt, besteht bis zur Höhe des bis zum Gewährleistungsfall gewährten Händlerrabatts der vergangenen 12 Monate kein Anspruch des Händlers auf Ersatz von Kosten für Aufwendungen im Rahmen der Erbringung von Gewährleistungsmaßnahmen.
10. Unsere Haftung auf Schadensersatz
10.1 Soweit sich aus unseren AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften wir im Rahmend der Verschuldenshaftung grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.3 Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
10.4 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, max. auf das Dreifache des Auftragswertes.
10.5 In keinem Fall haften wir für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen).
11. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
11.2 Wir leisten Gewähr auf alle Sach- und Rechtsmängel, die in den ersten 12 Monaten nach Ablieferung der Ware an den Kunden auftreten, soweit der Mangel nicht auf eine unsachgemäße Behandlung, Nutzung, den fehlerhaften Einbau oder andere Einwirkungen Dritter auf die Ware, die nicht im Verantwortungsbereich der AMMI GmbH liegen, entstanden ist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.3 Jedwede Haftung unsererseits, auch aus anderen Rechtsgründen, erlischt nach Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung oder Abnahme, es sei denn, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften würden im Einzelfall zu einer kür-zeren Verjährung führen.
11.4 Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bleiben unberührt, soweit wir einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die gesetzlichen Sonderregelungen zu dinglichen Rechten an einem Grundstück (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), Ansprüche bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) und der Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten, § 445b BGB (siehe hierzu auch unsere entsprechende Regelung in Ziff. 9.11).
12. Reparaturaufträge außerhalb der Gewährleistungspflicht
12.1 Reparaturleistungen außerhalb unserer Gewährleistung sind kostenpflichtig. Es fallen neben eventuellen Ersatzteilkosten Kosten für die An- und Abfahrt sowie die Monteurstunden an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach unserer aktuellen Preisliste.
12.2 Der Kunde kann die Zahlung einer Reparaturrechnung nicht deshalb verweigern, weil der durchgeführte Reparaturversuch erfolglos oder die Durchführung der Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr möglich oder nach Rücksprache mit dem Kunden wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll war.
12.3 Ausgenommen hiervon ist, wenn der Erfolg des Reparaturversuchs ausschließlich deshalb ausgeblieben ist, weil der Monteur einen innerhalb seiner beruflichen Sphäre liegenden und behebbaren Mangel grob fahrlässig nicht erkannt und der Kunde den Fehler des Monteurs innerhalb von 5 Werktagen nach Durchführung der Reparatur angezeigt und nachgewiesen hat, dass der vom Monteur übersehene Mangel ursächlich für die Erfolglosigkeit der Reparatur war. Eine Verweigerung der Zahlung nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.
13. Export- und Importgenehmigungen
13.1 Von uns gelieferte Produkte sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr / Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in anlagenintegrierter Form - ist für den Kunden gegebenenfalls genehmigungspflichtig und unterliegt möglicherweise den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren.
13.2 Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zustän-digen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
13.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Export-Genehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet uns gegenüber für die ord-nungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.
14. Höhere Gewalt
14.1 Können die in diesem Vertrag geregelten Lieferzeiten, Liefermengen oder Preise aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, terroristische Anschläge gegen Einrichtungen, das Internet oder das Intranet des Auftrag-nehmers oder seiner Lieferanten oder aufgrund einer Epidemie / Pandemie, z.B. aufgrund behördlich angeordneter Quarantänemaßnahmen in Zulieferbetrieben oder in den jeweiligen Lieferketten, Streiks, Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, soziale Unruhen) und hierdurch eingetretener Verzögerungen in der Materialbeschaffung (Lieferausfälle / Lieferengpässe / verlängerte Lieferzeiten) auf dem Weltmarkt, Preissteigerungen, etc., nicht eingehalten werden, so werden wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten frei, selbst wenn er sich bereits in Verzug befinden sollte. 14.2 Eine automatische Vertragsauflösung ist mit der Einwirkung der höheren Gewalt auf die wechselseitig geschuldeten vertraglichen Leistungen nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
14.3 Zeichnen sich während der Laufzeit dieses Vertrages Lieferzeitüberschreitungen, Veränderungen in der Liefermenge oder Preiserhöhungen ab, sind wir verpflichtet, diese unverzüglich dem Kunden schriftlich (insbesondere E-Mail) mitzuteilen.
14.4 Die AMMI GmbH wird im Rahmen des Zumutbaren und Vorhersehbaren alle in ihren Möglichkeiten liegenden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen höherer Gewalt auf ihre Leistungspflichten aus diesem Vertrag zu vermeiden oder zu minimieren.
14.5 Für den Zeitraum der Einwirkung höherer Gewalt auf die Leistungen dieses Vertrages haftet die AMMI GmbH für Fehler bei der Ergreifung von Gegenmaßnahmen auf die Auswirkungen höherer Gewalt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
15. Entsorgung von Altgeräten und Verpackungen
15.1 Entsprechend dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „ElektroG“) nimmt die AMMI GmbH alle Elektrogeräte im Sinne der jeweils gültigen Fassung des ElektroG auf Wunsch des Kunden unentgeltlich zur Entsorgung zurück.
15.2 Das Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte Geräte im Sinne des ElektroG und nur, wenn sie keine Verunreinigungen aufweisen, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
15.3 Alle für die ordnungsgemäße Entsorgung anfallenden Kosten übernimmt die AMMI GmbH, die Kosten für den Transport zur AMMI GmbH gehen zu Lasten des Kunden, der den Leistungsgegenstand zurücksendet.
15.4 Verzichtet der letzte Eigentümer eines Gerätes im Sinne des ElektroG darauf, es an die AMMI GmbH zur Entsorgung zurück zu schicken, dann ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll ist nicht zulässig.
15.5 Die AMMI GmbH verpflichtet sich die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten. Sie ist dem Kunden gegenüber jedoch nicht verpflichtet, Transport oder sonstige Umverpackungen zurückzunehmen. Der Kunde hat die Verpackungen auf eigene Kosten und Veranlassung zu entsorgen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
16.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
16.3 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung und für die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, insbesondere für seine Zahlungspflicht ist der Sitz unserer Gesellschaft.
16.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un-wirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
16.5 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft, soweit nicht das Gesetz einen anderen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-kannt ist.